
Haftung
In der Praxis wird meistens eine Inanspruchnahme aus „Haftung“ vernachlässigt beziehungsweise auf die leichte Schulter genommen.
Vor allem Geschäftsführer einer GmbH unterliegen häufig dem Irrtum, dass alleine die Firmenbezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ sie vor jeglicher Haftung schützt.
Aber auch Einzelunternehmer glauben, dass man einem „Nackten“ nicht in die Tasche greifen kann (gemeint ist die Einzelfirma).
Dem ist in beiden Fällen leider nicht so.
Das Finanzamt kann in beiden Fällen den Einzelunternehmer wie auch den Geschäftsführer für Steuerschulden der Firma „in Haftung“ nehmen, d. h. er muss für die Firmenschuldung unbegrenzt einstehen, auch mit seinem Privatvermögen.

Bildlich bedeutet dies Folgendes:
Gerade in Situationen mit bestehenden finanziellen Engpässen wird häufig der bezahlt, der am meisten drückt.
In der Regel sind das die Banken, die Lieferanten und auch die Arbeitnehmer, nicht aber das Finanzamt.
Die Nichtabgabe von Steuervoranmeldungen bzw. Steuererklärungen sind Weggefährten des finanziellen Desasters. Die Folgen sind Steuerschätzungen, meistens mit sehr hohen Schätzbeträgen.
Genauso leise meldet sich das Finanzamt mit einem Anhörungsschreiben – vor Erlass eines Haftungsbescheides (§ 91 Abs. 1 Satz 1 AO).
Diese Anhörungsschreiben und die eintreffenden Schätzungsbescheide sollten auch beim größten Optimisten die Alarmglocken läuten lassen – sehr laut.
Nun heißt es zu handeln, denn Fristen beginnen zu laufen.
Bei Schätzungs- Steuerbescheiden kann schon ein fundierter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zur Beruhigung der Situation beitragen.
Sehen Sie hier einige unserer bisherigen Erfolge – und zögern Sie nicht, sich helfen zu lassen.
