haftungsprobleme

Haftung

In der Praxis wird meistens eine Inanspruchnahme aus „Haftung“ vernachlässigt, bzw. auf die leichte Schulter genommen. Vor allem Geschäftsführer einer GmbH unterliegen häufig dem Irrtum, dass alleine die Fimenbezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ sie vor jeglicher Haftung schützt.

Aber auch Einzelunternehmer glauben, dass man einem „Nackten nicht in die Tasche greifen kann“ (gemeint ist die Einzelfirma). Dem ist in beiden Fällen leider nicht so. Das Finanzamt kann in beiden Fällen -den Einzelunternehmer, wie auch den Geschäftsführer- für Steuerschulden der Firma „in Haftung nehmen“, d.h. er muss für die Firmenschulden unbegrenzt einstehen, auch mit seinem Privatvermögen.

 

Bildlich bedeutet dies folgendes:

organization-2478211_1920

Gerade in Situationen bei bestehenden finanziellen Engpässen wird häufig der bezahlt, der am meisten drückt. In der Regel sind das die Banken, die Lieferanten und auch die Arbeitnehmer, nicht aber das Finanzamt. Die Nichtabgabe von Steuervoranmeldungen bzw. Steuererklärungen sind Weggefährten des finanziellen Desasters. Die Folgen sind Steuerschätzungen, mit meistens mit sehr hohen Schätzbeträgen. Die Schraube der Steuerschulden dreht sich leise nach oben.

Genauso leise meldet sich das Finanzamt mit einem Anhörungsschreiben – vor Erlass eines Haftungsbescheides (§ 91 Abs. 1 Satz 1 AO).

Dieses Anhörungsschreiben und die eintreffenden Schätzungsbescheide sollten auch bei dem größten Optimisten die Alarmglocken läuten lassen – sehr  laut.

Nun heißt es zu handeln, denn Fristen beginnen zu laufen.

Bei Schätzungs-Steuerbescheiden kann schon ein fundierter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zur Beruhigung der Situation beitragen.

Sehen Sie hier einige unserer bisherigen Erfolge – und zögern Sie nicht sich helfen zu lassen.


Das Finanzamt hat gute Leute – wir aber auch

Das Geheimnis des Könnens liegt im Wollen

Schon viele Haftungsbescheide wurden komplett aufgehoben oder in der Höhe nach deutlich nach unten korrigiert. Wir haben Erfahrung auf diesem Gebiet – denn wir lieben es für Sie zu kämpfen. Diese Disziplin ist die Kernkompetenz unserer Kanzlei.

Für uns gehört die genaue Prüfung von Haftungsansprüchen zum täglichen Geschäft, da der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsnormen nicht zwingend ein Haftungsbescheid folgen muss – auch wenn dies gerne so geschieht wie die Praxis zeigt. Gerade im Fall einer GmbH-Insolvenz folgt oft ein Haftungsbescheid – oftmals grundlos.

Kontaktieren Sie uns – gemeinsam suchen wir nach Lösungen!

Geschäftsführer haften (fast) immer für die steuerlichen Pflichten – wir prüfen was dies in ihrem speziellen Fall bedeutet

Scroll to Top